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§ 99 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Gesonderte Gebarung

§ 99

Die Gebarung ist gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu erfassen

  1. 1. bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die dafür von Organen des Bundes bestellt sind,
  2. 2. wenn es sich um eine Gebarung nach § 81 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 18 handelt sowie bei Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, und
  3. 3. wenn es sich um eine Gebarung nach § 29 Abs. 2 und 3 handelt,

    wobei jeweils die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu beachten sind.

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