Gesonderte Gebarung
§ 99
Die Gebarung ist gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu erfassen
- 1. bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die dafür von Organen des Bundes bestellt sind,
- 2. wenn es sich um eine Gebarung nach § 81 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 18 handelt sowie bei Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, und
- 3. wenn es sich um eine Gebarung nach § 29 Abs. 2 und 3 handelt,
wobei jeweils die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu beachten sind.
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