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§ 66 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligos

(§ 97 BHG 2013)

(§ 97 BHG 2013)

§ 66

(1) Im Hauptverrechnungskreis für Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind sämtliche Obligos sowie Forderungen oder Verbindlichkeiten zu verrechnen, die sich finanziell auf künftige Finanzjahre auswirken, ausgenommen Ein- und Auszahlungen, die nach § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3, 10, 11, 14 bis 17 und 19 BHG 2013 nicht voranschlagswirksam zu verrechnen sind.

(2) Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind auf Konten (§ 63 Abs. 2) und getrennt nach den einzelnen Finanzjahren, auf die sie sich beziehen, zu verrechnen und auszuweisen. Vorberechtigungen und Vorbelastungen mindern als solche nicht den Jahresverfügungsrest der betreffenden Voranschlagswerte des laufenden Finanzjahres.

(3) Die Gebarungsfälle für Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind auf Konten zu verrechnen als:

  1. 1. ertrags- und aufwandsseitige Obligos für künftige Finanzjahre auf Grund von Mittelvormerkungen
  2. 2. ertragsseitige Forderungen auf Grund von Annahmeanordnungen und als aufwandsseitige Verbindlichkeiten auf Grund von Auszahlungsanordnungen.

(4) Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind zum Ende eines Finanzjahres in das neue Finanzjahr vorzutragen. Nach Maßgabe ihrer Fälligkeit sind sie entweder weiterhin als Vorberechtigungen oder Vorbelastung zu führen oder auf den jeweiligen Konten als Obligo oder als Forderung oder Verbindlichkeit des laufenden Finanzjahres zu verrechnen.

(5) Die Bereiche der Abgabenforderungen und Abgabenguthaben sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung (§ 97 Abs. 4 BHG 2013) ausgenommen. Verpflichtungen des Bundes für zukünftige Personalaufwendungen sind für die nächstfolgenden vier Finanzjahre mit den jeweiligen Werten des Bundesvoranschlages des laufenden Finanzjahres zu erfassen.

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