Verrechnung von Obligos
(§ 90 Abs. 2 BHG 2013)
§ 65
(1) Für Gebarungsfälle, die im Sinne von § 38 Abs. 2 zu Geldleistungsverpflichtungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bundes führen oder diese in Aussicht stellen, ohne dass eine Verbindlichkeit entstanden ist, sind Mittelvormerkungen vorzunehmen. Mittelvormerkungen sind auf den jeweiligen Konten als Obligo zu verrechnen.
(2) Mittelvormerkungen sind, abhängig vom zu Grunde liegenden Sachverhalt, auf folgende Weise vorzunehmen:
- 1. ertragsseitige Obligos sind im HV-System als „ertragsseitige Obligos“ und
- 2. aufwandsseitige Obligos sind im HV-System als „aufwandsseitige Obligos“
zu erfassen.
(3) Bei Obligos, denen ein Dauerschuldverhältnis zu Grunde liegt, sind Mittelvormerkungen in Höhe der auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge vorzunehmen.
(4) Dauerschuldverhältnisse sind als Mittelvormerkungen mindestens für
- 1. den Zeitraum eines Kündigungsverzichtes,
- 2. die gesamte Vertragsdauer, sofern diese bis zu fünf Jahre beträgt oder
- 3. fünf Finanzjahre, sofern die Vertragsdauer länger als fünf Jahre beträgt und kein längerer Kündigungsverzicht besteht
zu erfassen.
(5) Mittelvormerkungen sind darüber hinaus vorzunehmen, wenn zwischen Organen des Bundes Leistungsverpflichtungen auf Grund von § 63 Abs. 1 BHG 2013 begründet oder in Aussicht gestellt werden.
(6) Mittelvormerkungen, die durch Forderungen oder Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, sind anlässlich der Verrechnung dieser Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 67 auszubuchen.
(7) Zum Jahresende bestehende Mittelvormerkungen sind in das darauf folgende Finanzjahr vorzutragen.
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