Rückstellungen für Haftungen
(§ 91 Abs. 5 und 6 BHG 2013)
(§ 91 Abs. 5 und 6 BHG 2013)
§ 55
(1) Für Bundeshaftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen.
(2) Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung einzeln zu beurteilen.
(3) Abweichend von Abs. 2 können gleichartige Haftungen zu bestimmten Risikogruppen zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde.
(4) Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen nach Abs. 3 erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
(5) Die Ermittlungen der Rückstellungen für Einzelhaftungen nach Abs. 2 erfolgt an Hand einer Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
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