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§ 46 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Erstmalige Erfassung von Beteiligungen bei Anschaffung und Veräußerung von Beteiligungen

(§ 92 Abs. 5 BHG 2013)

(§ 92 Abs. 5 BHG 2013)

§ 46

(1) Unter einer „Beteiligung“ ist der Anteil des Bundes an einem anderen Unternehmen oder einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen.

(2) Beteiligungen an verbundenen oder assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind gesondert auszuweisen.

(3) Ein „verbundenes Unternehmen“ ist bei einem Anteil von mehr als 50 vH am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens anzunehmen. Weiters liegt ein „verbundenes Unternehmen“ dann vor, wenn der Bund die Kontrolle bzw. die Beherrschung über ein Unternehmen hat. Die „Kontrolle über ein verbundenes Unternehmen“ ist dann an diesem anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten dieses Unternehmens zu bestimmen. In diesem Fall sind die Unternehmen als „Beteiligungen an verbundenen Unternehmen“ in der Vermögensrechnung auszuweisen.

(4) Ein „assoziiertes Unternehmen“ ist bei einem Kapitalanteil von über 20 vH und bis zu 50 vH am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens anzunehmen. Hat der Bund einen maßgeblichen Einfluss auf ein Unternehmen, dann sind die Anteile an dem Unternehmen als „Beteiligung an assoziierten Unternehmen“ in der Vermögensrechnung auszuweisen. Ein „maßgeblicher Einfluss“ ist dann anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, an der Finanzpolitik und den operativen Tätigkeiten des Unternehmens teilzunehmen und mitzubestimmen, ohne dass eine Kontrolle bzw. Beherrschung vorliegt.

(5) Unterhalb der Beteiligungsgrenze von 20 vH vom Anteil am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens ist von einer „sonstigen Beteiligung“ auszugehen. Endet der maßgebliche Einfluss auf das bis dahin assoziierte Unternehmen, dann ist die Beteiligung von da an als „sonstige Beteiligung“ auszuweisen.

(6) Von Bundesorganen verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder die der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – werden zum geschätzten Nettovermögen bewertet.

(7) Beteiligungen an verbundenen oder assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind bei Anschaffung nach dem 1. Jänner 2013 zu Anschaffungskosten zu bewerten.

(8) Bei Veräußerung ist die Differenz aus den Anschaffungskosten und den Einzahlungen aus der Veräußerung im Finanzergebnis zu erfassen. Eine vorhandene Neubewertungsrücklage ist aufzulösen.