Folgebewertung von Beteiligungen
(§ 92 Abs. 5 BHG 2013)
§ 47
(1) Ändern sich die Umstände, unter denen die Beteiligung angeschafft wurde, nachhaltig und wesentlich, ist diese Beteiligung in der Folge zum Anteil des Bundes am geschätzten Nettovermögen zu bewerten. Eine nachhaltige Änderung ist anzunehmen, wenn diese zumindest fünf aufeinanderfolgende Quartale anhält. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich das Nettovermögen des Unternehmens um mehr als 10 vH ändert. Bei Veräußerung ist die Differenz aus den Anschaffungskosten und den Einzahlungen aus der Veräußerung im Finanzergebnis zu erfassen. Eine vorhandene Neubewertungsrücklage ist aufzulösen.
(2) Die Anpassung des Beteiligungswertes in der Folge hat in jener Höhe zu erfolgen, in der sich das anteilige geschätzte Nettovermögen geändert hat.
(3) Die Anpassung des Beteiligungswertes ist, sofern es nicht um eine Wertaufholung handelt, erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage vorzunehmen, wenn sich das Nettovermögen im Unternehmen durch Gewinne bzw. durch eine andere Änderung in ihren Eigenmitteln erhöht hat.
(4) Die Neubewertungsrücklage ist zu reduzieren, wenn sich das Nettovermögen im Unternehmen verringert hat.
(5) Verringert sich das Nettovermögen im Unternehmen und ist keine Neubewertungsrücklage für dieses Unternehmen vorhanden, so ist diese Verringerung erfolgwirksam im Finanzergebnis zu verrechnen.
(6) Die auf eine Beteiligung bezogene Neubewertungsrücklage ist bei deren Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.
(7) Eine Gewinnausschüttung ist mit dem Tag der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses als Finanzertrag in der Ergebnisrechnung und bei Einzahlung in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Eine Einlagenrückzahlung ist als Reduzierung des Beteiligungswertes zu erfassen, wenn und insoweit dadurch der Anteil am geschätzten Nettovermögen sinkt.
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