Folgebewertung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung
(§ 93 Abs. 1 BHG 2013)
§ 44
(1) Bis zur Endfälligkeit gehaltene aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Z 1 bis Z 4 zu verrechnen:
- 1. Die Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist anteilig auf die Laufzeit zu verteilen und in der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu verrechnen.
- 2. Die Veränderung des Wertes eines Finanzinstruments auf Grund von bonitätsbedingten Wertberichtigungen ist im Finanzergebnis zu verrechnen.
- 3. Eine bonitätsbedingte Wertberichtigung ist dann zu verrechnen, wenn sich die Fähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners, ihrer oder seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, wesentlich verschlechtert hat.
- 4. Änderungen des Wertes auf Grund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen.
(2) Bei Endfälligkeit sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach § 34 Abs. 1 Z 14 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind aufzulösen.
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