Erstmalige Erfassung von aktiven Finanzinstrumenten bei Anschaffung
(§ 93 Abs. 1 BHG 2013)
§ 43
(1) Aktive Finanzinstrumente sind in der Verrechnung bei ihrer erstmaligen Erfassung eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:
- 1. bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,
- 2. zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente oder
- 3. Wertpapiere der Republik Österreich.
(2) In die Kategorie „bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für welche der Bund tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden.
(3) In die Kategorie „zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden.
(4) In die Kategorie „Wertpapiere der Republik Österreich“ sind alle erworbenen Wertpapiere der Republik Österreich zu klassifizieren.
(5) Aktive Finanzinstrumente nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei ihrem erstmaligen Ansatz mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio). Wertpapiere der Republik Österreich nach Abs. 1 Z 3 sind mit ihrem Nominalwert zu erfassen und in der Folge sinngemäß wie Finanzschulden zu verrechnen.
(6) Zinsen aus aktiven Finanzinstrumenten sind periodengerecht im Finanzergebnis zu verrechnen. Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) sind periodengerecht im Finanzergebnis zu verrechnen.
(7) Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit den aktiven Finanzinstrumenten des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als Aufwand zu verrechnen.
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