Aufforderung zur Berichtigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug
§ 127
(1) Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen nach § 87 Abs. 6 BHG 2013 grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder das anordnende Organ auf die Aufrechterhaltung beharrt hat. Bei geringfügigen Unstimmigkeiten in den Zahlungsbedingungen oder bei Angaben, die nicht verrechnungsrelevant sind, kann die BHAG selbst die erforderliche Berichtigung vornehmen. In diesem Fall hat die BHAG das anordnende Organ über die Berichtigung zu verständigen.
(2) Trägt das anordnende Organ den Einwänden der BHAG nach Abs. 1 erster Satz nicht oder nicht zur Gänze Rechnung und beharrt auf die Durchführung, so ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Die BHAG hat derartige Fälle bei gleichzeitiger Information des haushaltsleitenden Organs dem Rechnungshof und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Zu diesem Zweck hat die BHAG über jeden Beharrungsfall einen schriftlichen Bericht zu verfassen und dem Bericht Kopien der relevanten Belege anzuschließen. Von der erfolgten Mitteilung ist das zuständige haushaltsleitende Organ durch Übermittlung einer Abschrift zu informieren.
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