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§ 10 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Unvereinbarkeit bei Bediensteten von anordnenden Organen

§ 10

(1) Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits durch dieselbe Bedienstete oder denselben Bediensteten ist unvereinbar, sofern derselbe Gebarungsfall betroffen ist. Diese Bestimmung ist bei Anordnungen nach § 34 (Ersatzanordnungen) sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Unvereinbarkeit liegt nicht vor, wenn

  1. 1. die elektronische Abbildung physischer Eingangsstücke (Scannen) durch anordnungsbefugte Bedienstete oder
  2. 2. die Erfassung und die Freigabe einer Anordnung durch dieselbe Bedienstete oder denselben Bediensteten

    erfolgt.

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