Unvereinbarkeit bei Bediensteten von anordnenden Organen
§ 10
(1) Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits durch dieselbe Bedienstete oder denselben Bediensteten ist unvereinbar, sofern derselbe Gebarungsfall betroffen ist. Diese Bestimmung ist bei Anordnungen nach § 34 (Ersatzanordnungen) sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Unvereinbarkeit liegt nicht vor, wenn
- 1. die elektronische Abbildung physischer Eingangsstücke (Scannen) durch anordnungsbefugte Bedienstete oder
- 2. die Erfassung und die Freigabe einer Anordnung durch dieselbe Bedienstete oder denselben Bediensteten
erfolgt.
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