Strafbestimmungen
§ 5.
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung
- 1. entgegen Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder
- 2. entgegen Art. 8c der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung
- 1. entgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,
- 2. entgegen Art. 8b der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder
- 3. entgegen Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich
nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
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