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§ 4 RAVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Ratingagenturen

§ 4.

Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.