vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage Gerichtskommissionstarifgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Anlage

  1. 1. Nach §13 Abs.1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 2. Nach §13 Abs.2 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
  1. 3. Nach §14 Abs.1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)