Anlage
- 1. Nach §13 Abs.1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- – vorbehaltlich des §7 – bis einschließlich 70 Euro 13,10 Euro,
- über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 19,70 Euro,
- über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 26,20 Euro,
- über 150 Euro bis einschließlich 1090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 9,90 Euro mehr,
- über 1090 Euro bis einschließlich 2180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 17,10 Euro mehr,
- über 2180 Euro bis einschließlich 4360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 26,20 Euro mehr,
- über 4360 Euro bis einschließlich 5090 Euro um 34,80 Euro mehr,
- über 5090 Euro bis einschließlich 5810 Euro um 111,90 Euro und 43,50 Euro mehr,
- über 5810 Euro bis einschließlich 7270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 43,50 Euro mehr,
- über 7270 Euro bis einschließlich 36340 Euro für je angefangene weitere 1820 Euro um 54,20 Euro mehr,
- über 36340 Euro bis einschließlich 50870 Euro für je angefangene weitere 3630 Euro um 45 Euro mehr,
- über 50870 Euro bis einschließlich 72670 Euro für je angefangene weitere 3630 Euro um 41,80 Euro mehr,
- über 72670 Euro bis einschließlich 363360 Euro für je angefangene weitere 7270 Euro um 42,60 Euro mehr,
- über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7270 Euro um 43,50 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3633640 Euro entspräche.
- 2. Nach §13 Abs.2 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 8,30 Euro,
- über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 12,40 Euro,
- über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 16,50 Euro,
- über 150 Euro bis einschließlich 1090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,60 Euro mehr,
- über 1090 Euro bis einschließlich 2180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13,10 Euro mehr,
- über 2180 Euro bis einschließlich 4360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 20,30 Euro mehr,
- bei einem Wert über 4360 Euro bis einschließlich 5090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 98,20 Euro,
- bei einem Wert über 5090 Euro bis einschließlich 1090090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 122,80 Euro,
- bei einem Wert über 1090090 Euro die Gebühr nach dem Abs.1, vermindert um 245,30 Euro.
- 3. Nach §14 Abs.1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- – vorbehaltlich des §7 – bis einschließlich 360 Euro 2,10 Euro,
- über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 3,40 Euro,
- über 730 Euro bis einschließlich 1450 Euro 6,60 Euro,
- über 1450 Euro bis einschließlich 3630 Euro 9,90 Euro,
- über 3630 Euro bis einschließlich 5090 Euro 12,50 Euro,
- über 5090 Euro bis einschließlich 7270 Euro 15,60 Euro,
- über 7270 Euro bis einschließlich 10900 Euro 25,50 Euro,
- über 10900 Euro bis einschließlich 14530 Euro 41,80 Euro,
- über 14530 Euro bis einschließlich 363360 Euro für je angefangene weitere 7270 Euro um 21,40 Euro mehr,
- über 363360 Euro für je angefangene weitere 7270 Euro um 10,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1816820 Euro entspräche.
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