1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Durchführung von Vorfeldinspektionen bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einem inländischen Flughafen gelandet sind, sowie für die Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf ausländische Luftfahrzeuge oder ausländische Luftfahrtunternehmen, die in den österreichischen Luftraum einfliegen, diesen überfliegen oder verlassen wollen, anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
- 1. für Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art.3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - AIZ, BGBl.Nr.97/1949, sowie
- 2. für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse unter 5700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr betrieben werden.
(3) Andere Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf ausländische Luftfahrzeuge oder ausländische Luftfahrtunternehmen bleiben unberührt.
(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 kann die zuständige Behörde im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt dieses Bundesgesetz auch auf die Durchführung von Vorfeldinspektionen bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einer anderen als auf einem Flughafen im Bundesgebiet befindlichen Fläche gelandet sind, oder bei ausländischen Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse unter 5700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr betrieben werden, anwenden.
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