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§ 15 Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2010

Verweisungen

§ 15

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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