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Artikel 2 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2010

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

  1. 1. bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 24, der oder die zugestimmt hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für den oder die das Protokoll in Kraft ist;
  2. 2. bedeutet „Übereinkommen“ das am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten;
  3. 3. bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
  4. 4. bedeutet „Betriebseinrichtung“ eine oder mehrere Anlagen am selben Standort oder an aneinander angrenzenden Standorten, die derselben natürlichen oder juristischen Person gehören oder von ihr betrieben werden;
  5. 5. bedeutet „zuständige Behörde“ die innerstaatliche Behörde oder innerstaatlichen Behörden oder eine sonstige zuständige Stelle oder sonstige zuständige Stellen, denen von einer Vertragspartei die Zuständigkeit für das Betreiben eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und – verbringungsregister- Systems übertragen wurde;
  6. 6. bedeutet „Schadstoff“ einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und weil er in die Umwelt eingebracht wird, schädlich sein kann, oder eine Gruppe derartiger Stoffe;
  7. 7. bedeutet „Freisetzung“ jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge von Tätigkeiten des Menschen, ob absichtlich oder versehentlich, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder auf dem Weg über Kanalisationssysteme ohne abschließende Abwasserbehandlung;
  8. 8. bedeutet „Verbringung aus der Betriebseinrichtung hinaus“ das Verbringen von Schadstoffen oder von Abfall zur Beseitigung oder Verwertung und von Schadstoffen in Abwasser zur Abwasserbehandlung über die Grenzen der Betriebseinrichtung hinaus;
  9. 9. bedeutet „diffuse Quellen“ die vielen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft oder Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und bei denen es praktische Schwierigkeiten bereitet, Meldungen von jeder einzelnen Quelle einzuholen;
  10. 10. sind die Begriffe „national“, „innerstaatlich“ und „landesweit“ im Zusammenhang mit den Verpflichtungen von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration aus diesem Protokoll dahin gehend auszulegen, dass sie für die betreffende Region gelten, sofern nichts anderes angegeben ist;
  11. 11. bedeutet „Abfall“ Stoffe oder Gegenstände, die
  1. a) beseitigt oder verwertet werden,
  2. b) zur Beseitigung oder Verwertung bestimmt sind oder
  3. c) aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt oder verwertet werden müssen;
  1. 12. bedeutet „gefährlicher Abfall“ Abfall, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als gefährlich definiert ist;
  2. 13. bedeutet „sonstiger Abfall“ Abfall, der kein gefährlicher Abfall ist;
  3. 14. bedeutet „Abwasser“ Wasser, das nach Gebrauch Stoffe einschließlich Feststoffe enthält und einer Regelung durch innerstaatliche Rechtsvorschriften unterliegt.

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