Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.
Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen, maßstabsgerechten Skizze nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20006818
Dokumentnummer
NOR40119167
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