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§ 6 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Technologie

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,
  2. 2. Werkzeuge,
  3. 3. Arbeitsverfahren.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20006818

Dokumentnummer

NOR40119165

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