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§ 5 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1)   Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2)  Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3)  Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4)  Die schriftlichen Arbeiten des/der Prüfungskandidaten/in sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20006818

Dokumentnummer

NOR40119164

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