Anlage 5
Anhang V
Informationen im Sinne des Artikels 8 Absatz 5
- 1. Der vorgeschlagene Plan oder das vorgeschlagene Programm und seine Art.
- 2. Die für seine Annahme zuständige Behörde.
- 3. Das vorgesehene Verfahren, einschließlich folgender Angaben:
- a) der Beginn des Verfahrens;
- b) die Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen;
- c) die Zeit und der Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;
- d) die Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und der Ort, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann;
- e) die Behörde, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die dafür vorgesehenen Fristen;
- f) die Bezeichnung, welche für den vorgeschlagenen Plan oder das vorgeschlagene Programm relevanten Informationen über die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, verfügbar sind.
- 4. Die Angabe, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich einem grenzüberschreitenden Verfahren der Umweltprüfung unterliegen wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Gesetzesnummer
20006814
Dokumentnummer
NOR40119125
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)