Artikel 9
Konsultation der Umwelt- und Gesundheitsbehörden
(1) Jede Vertragspartei bestimmt die zu konsultierenden Behörden, die aufgrund ihres umwelt- oder gesundheitsbezogenen Aufgabenbereichs von den durch die Durchführung des Plans oder des Programms verursachten Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, voraussichtlich betroffen sein werden.
(2) Der Entwurf des Plans oder des Programms und der Umweltbericht werden den in Absatz 1 genannten Behörden zugänglich gemacht.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den in Absatz 1 genannten Behörden in frühzeitiger, rechtzeitiger und effektiver Weise Gelegenheit gegeben wird, zum Entwurf des Plans oder des Programms sowie zum Umweltbericht Stellung zu nehmen.
(4) Jede Vertragspartei bestimmt die Einzelheiten für die Information und Konsultation der in Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden.
Schlagworte
Umweltbehörde
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Gesetzesnummer
20006814
Dokumentnummer
NOR40119103
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