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§ 5 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Gemeinsame Kurse für Auszubildende aus mehreren Sprengeln

§ 5

(1) Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann die Bundesministerin für Justiz die Durchführung gemeinsamer Kurse für an der Ausbildung teilnehmende Bedienstete aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen und mit deren Durchführung jeweils einen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft betrauen.

(2) Gemeinsame Ausbildungslehrgänge können sowohl für die gesamte Jv-Grundausbildung als auch für einzelne oder mehrere Module oder Lehrgangsteile durchgeführt werden.

(3) Die gleichzeitige Teilnahme von Bediensteten aus verschiedenen Bereichen ist möglich.

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