Abschluss der Jv-Grundausbildung
§ 25
(1) Die Jv-Grundausbildung gilt – soweit nicht Anrechnungen erfolgen - mit der erfolgreichen
- 1. Absolvierung der Grundausbildungslehrgänge für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst (§31 Abs.8 und 9),
- 2. Absolvierung des Grundlehrgangs für Rechtspfleger gemäß dem Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985,
- 3. Absolvierung der Ausbildungsmodule nach der vorliegenden Verordnung,
- 4. Ablegung der nach den vorgenannten Bestimmungen und der vorliegenden Verordnung vorgesehenen (kommissionellen, schriftlichen und praktischen) Dienstprüfungen und Teilprüfungen sowie der
- 5. Zurücklegung der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen Praxisphasen
als abgeschlossen.
(2) Im Fall von Anrechnungen gilt die Jv-Grundausbildung als abgeschlossen, sobald alle tatsächlich absolvierten Ausbildungsteile erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls alle übrigen Teile nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 angerechnet wurden.
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