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§ 20 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Optionale schriftliche und praktische Prüfungsteile

§ 20

(1) Bei Vorliegen eines dienstlichen oder didaktischen Bedarfs können überdies schriftliche und praktische Prüfungsteile vorgesehen werden. Diese können IT-gestützt absolviert werden, sollen tunlichst nicht am selben Tag wie die mündliche Prüfung abgehalten werden und nach Möglichkeit nicht länger als jeweils vier Stunden dauern.

(2) Die Inhalte und die Prüfungsarbeiten und -aufgaben für schriftliche und praktische Prüfungsteile sind von einem vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats zu bestimmenden Teilprüfer jeweils in Abstimmung mit dem Vorsitzenden auszuwählen.

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