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§ 1 V II 2010/173

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2010

§ 1

Bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden.

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