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§ 66 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2014

B. Motorisierte Hänge- und Paragleiter

Eintragung und Kennzeichnung von motorisierten Hänge- und Paragleitern

§ 66

(1) Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen. Die §§ 6 Abs. 4, 7, 9 Abs. 1 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) In den Listen gemäß Abs. 1 eingetragene oder im Rahmen von Erprobungs- oder Prüfflügen verwendete motorisierte Hänge- und Paragleiter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Bestimmungen des § 12, § 13 Abs. 1, 3 und 4, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5, § 17, § 18, § 19 und § 21 sind anzuwenden. Das Eintragungszeichen hat aus einer vierstelligen Zifferngruppe zu bestehen. Ein Kennzeichen darf jeweils nur für ein Luftfahrzeug zugeteilt werden, wobei das Kennzeichen jeweils für eine Auftriebsfläche zuzuteilen ist. Das Kennzeichen ist in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen.

(3) Ein für eine Auftriebsfläche zugeteiltes Kennzeichen bleibt auch nach Austausch dieser Auftriebsfläche weiterhin aufrecht, wenn die Seriennummer der neuen Auftriebsfläche nach Durchführung der erforderlichen Nachprüfung gemäß § 69 Abs. 1 in die Nachprüfungsbescheinigung eingetragen worden ist.

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