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§ 9 PLH-Verordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Meldepflichten

§ 9

Der Vertragsnehmer hat der AMA

  1. 1. Tagesmeldungen über den Ein- und Ausgang der Buttermengen nach dem von der AMA aufgelegten Muster innerhalb einer Woche zu erstatten sowie
  2. 2. nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Ware, die Gegenstand eines Lagervertrages ist, bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden.

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