Auslagerung von Butter
§ 8
Bei der Auslagerung von Butter aus der privaten Lagerhaltung hat eine Teilmenge mindestens 1.000 kg zu betragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Auslagerung von Butter
§ 8
Bei der Auslagerung von Butter aus der privaten Lagerhaltung hat eine Teilmenge mindestens 1.000 kg zu betragen.
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