Auslagerung
§ 12
(1) Die gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 auszulagernde Menge hat ganze Partien oder Teilmengen von Partien zu betreffen. Bezieht sich die Auslagerung auf Teilmengen ganzer Partien, ist vor der Auslagerung bei der AMA die Genehmigung zur Auslagerung von Teilmengen zu beantragen.
(2) Die AMA kann für die Abgabe der Meldung der beginnenden Auslagerung eine kürzere Frist als die in Art. 36 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehenen fünf Arbeitstage vor Beginn der Auslagerungsarbeiten genehmigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)