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§ 20 VKrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2010

Zwingende Angaben bei kurzfristigen Überziehungsmöglichkeiten

§ 20.

Bei Kreditverträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, ist klar und prägnant Folgendes anzugeben:

  1. 1. die Art des Kredits;
  2. 2. die Identität und die Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;
  3. 3. die Laufzeit des Kreditvertrags;
  4. 4. der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits;
  5. 5. der Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf den anfänglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeiträume, die Bedingungen und die Vorgangsweise bei der Anpassung des Sollzinssatzes; gelten abhängig von den Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen;
  6. 6. der effektive Jahreszins unter Angabe aller in dessen Berechnung einfließenden Annahmen gemäß § 27 und die Gesamtkosten des Kredites für den Verbraucher, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags;
  7. 7. der Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann;
  8. 8. die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags und
  9. 9. Angaben über die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an einschlägigen Entgelte und, soweit zutreffend, die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können.