Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025
Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
§ 11a.
Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:
- 1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
- 2. den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;
- 3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
- 4. die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
- 5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20006780
Dokumentnummer
NOR40268779
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