Artikel 37
Anmeldung von Vorbehalten beim Kongress
1. Jeglicher mit Ziel und Zweck des Vereins unvereinbarer Vorbehalt ist unzulässig.
2. Mitgliedsländer, denen es nicht gelingt, die anderen von ihrer Meinung zu überzeugen, sollen sich allgemein gesehen nach Möglichkeit der Mehrheit anschließen. Vorbehalte sind auf Fälle zwingender Notwendigkeit zu beschränken und angemessen zu begründen.
3. Vorbehalte zu Artikeln des vorliegenden Vertrages müssen dem Kongress gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung in Form schriftlicher Vorschläge in einer der Arbeitssprachen des Internationalen Büros unterbreitet werden.
4. Um Wirksamkeit zu erlangen, muss ein beim Kongress angemeldeter Vorbehalt von der zur Änderung des jeweiligen Artikels erforderlichen Mehrheit gebilligt werden.
5. Grundsätzlich findet jeder Vorbehalt in den Beziehungen zwischen dem Mitgliedsland, das ihn angemeldet hat, und den übrigen Mitgliedsländern auf gegenseitiger Basis Anwendung.
6. Ausgehend von den jeweils gebilligten Kongressvorschläge werden Vorbehalte zum vorliegenden Vertrag in dessen Schlussprotokoll aufgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006773
Dokumentnummer
NOR40117671
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