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Artikel 114 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 114

Sekretariat der Organe des Vereins

Das Sekretariat der Vereinsorgane wird vom Internationalen Büro unter Aufsicht des Generaldirektors wahrgenommen. Es übermittelt den Mitgliedern des betreffenden Organs und den Postverwaltungen jener Länder, die zwar nicht dessen Mitglieder sind, sich aber an den laufenden Studien beteiligen, sowie den engeren Vereinen und auf Wunsch auch den Postverwaltungen der übrigen Mitgliedsländer alle anlässlich der Tagungen veröffentlichten Unterlagen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117608

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