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Artikel 110 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 110

Sprachen für Dokumentation, Beratungen und dienstlichen Schriftwechsel

1. Die Dokumente des Vereins werden in französischer, englischer, arabischer und spanischer Sprache veröffentlicht. Weiters werden die deutsche, chinesische, portugiesische und russische Sprache unter der Bedingung verwendet, dass die Herstellung der Dokumente in diesen Fällen auf die wichtigsten Unterlagen beschränkt bleibt. Auf entsprechenden Antrag ist die Verwendung weiterer Sprachen möglich, sofern die betreffenden Länder die dafür anfallenden Kosten zur Gänze übernehmen.

2. Das Mitgliedsland bzw. die Mitgliedsländer, die eine andere als die Amtssprache verlangt haben, bilden eine Sprachgruppe.

3. Die Dokumentation wird vom Internationalen Büro in der Amtssprache, sowie entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Regionalbüros der anderen Sprachgruppen nach den mit dem Internationalen Büro vereinbarten Verfahren in den Sprachen der übrigen offiziell eingerichteten Sprachgruppen veröffentlicht. Die Veröffentlichung in den verschiedenen Sprachen erfolgt nach ein und demselben Muster.

4. Die vom Internationalen Büro unmittelbar veröffentlichte Dokumentation wird möglichst gleichzeitig in den verschiedenen angeforderten Sprachen versendet.

5. Der Schriftwechsel zwischen den Verwaltungen und dem Internationalen Büro sowie zwischen diesem und Dritten kann in jeglicher Sprache geführt werden, für die das Internationale Büro über einen Übersetzungsdienst verfügt.

6. Die Kosten der Übersetzung in eine beliebige Sprache einschließlich der Kosten, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 ergeben, werden von jener Sprachgruppe getragen, welche die betreffende Sprache verlangt hat. Mitgliedsländer, die sich der Amtssprache bedienen, zahlen für die Übersetzung von nicht amtlichen Dokumenten einen Pauschalbeitrag, dessen Höhe je Beitragseinheit dem Betrag entspricht, den jene Mitgliedsländer tragen, die sich der anderen Arbeitssprache des Internationalen Büros bedienen. Alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Beistellung von Dokumenten trägt der Verein. Das Höchstlimit der vom Verein zu tragenden Kosten der Herstellung von Dokumenten in deutscher, chinesischer, portugiesischer und russischer Sprache wird in einer Kongressresolution festgelegt.

7. Die von den einzelnen Sprachgruppen zu übernehmenden Kosten werden von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe im Verhältnis ihrer Beiträge zur Deckung der Vereinskosten getragen. Sie können von den Mitgliedern der betreffenden Sprachgruppe auch nach einem anderen Aufteilungsschlüssel geteilt werden, wenn sich diese entsprechend ins Einvernehmen setzen und ihr einschlägiger Beschluss durch ihren Sprecher dem Internationalen Büro bekannt gegeben wird.

8. Das Internationale Büro kommt jedem Antrag eines Mitgliedslandes auf Verwendung einer anderen als der ursprünglich gewählten Sprache innerhalb einer Frist von höchsten zwei Jahren nach.

9. Für die Beratungen bei den Tagungen der Organe des Vereins sind die französische, englische, spanische und russische Sprache unter Einsatz von Dolmetschern – mit oder ohne elektronische Anlage – zugelassen; die Auswahl des einschlägigen Systems erfolgt nach dem Ermessen der Veranstalter der jeweiligen Tagung im Einvernehmen mit dem Generaldirektor des Internationalen Büros und mit den jeweiligen Mitgliedsländern.

10. Die Verwendung weiterer Sprachen ist bei den in Absatz 9 angeführten Beratungen und Tagungen gleichfalls möglich.

11. Delegationen, die sich solcher Sprachen bedienen, sorgen für deren Simultandolmetschung in eine der in Absatz 9 angeführten Sprachen entweder mittels der ebendort erwähnten Anlage, wenn deren entsprechende technische Adaptierung möglich ist, oder aber durch eigene Dolmetscher.

12. Die Kosten des Dolmetschdienstes werden unter den Mitgliedsländern, die jeweils dieselbe Sprache verwenden, im Verhältnis ihrer Beiträge zur Deckung der Vereinskosten aufgeteilt. Die Kosten der Errichtung und Wartung der technischen Anlage werden jedoch vom Verein getragen.

13. Die Postverwaltungen können ihren dienstlichen Schriftwechsel in jeglicher von ihnen vereinbarten Sprache abwickeln. In Ermangelung einer einschlägigen Vereinbarung ist die französische Sprache zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117604

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