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Artikel 106 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 106

Zusammensetzung, Arbeitsweise und Sitzungen des Konsultativkomitees

1. Das Konsultativkomitee soll die Interessen des Postsektors im weitesten Sinne vertreten und ein Forum für einen Zielführenden Dialog zwischen den Beteiligten bilden. Es besteht aus Nichtregierungsorganisationen als Vertreter von Kunden, Zustellunternehmen, Arbeitnehmerorganisationen, postdienstlich tätigen Lieferanten von Waren und Dienstleistungen und vergleichbaren Zusammenschlüssen von Privatpersonen, sowie von Unternehmen, für die internationale Postdienste von Interesse sind. Sofern es sich dabei um eingetragene Organisationen handelt, müssen sie in einem der Mitgliedsländer des Vereins registriert sein. Verwaltungsrat und Rat für Postbetrieb ernennen ihre Vertreter beim Konsultativkomitee. Zusätzlich zu diesen Mitgliedern können dem Konsultativkomitee Mitglieder beitreten, sofern ein diesbezüglicher Antrag nach Artikel 102.6.31 beim Verwaltungsrat eingebracht und angenommen wurde.

2. Jedes Mitglied des Konsultativkomitees ernennt seinen Vertreter.

3. Die Kosten des Konsultativkomitees werden vom Verein und von den Mitgliedern des Komitees gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Modalitäten gemeinsam getragen.

4. Die Mitglieder des Konsultativkomitees erhalten keinerlei Bezüge oder Bezahlung.

5. Das Konsultativkomitee wird nach jedem Kongress gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Bedingungen neu zusammengestellt. Bei seiner jeweils ersten Sitzung in deren Verlauf sein Präsident gewählt wird, führt der Präsident des Verwaltungsrates den Vorsitz.

6. Das Konsultativkomitee legt seinen Aufbau und seine Arbeitsweise intern fest und gibt sich eine Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Vereins und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrates nach Rücksprache mit dem Rat für Postbetrieb.

7. Das Konsultativkomitee tritt zwei Mal jährlich zusammen. Grundsätzlich finden die Sitzungen am Sitz des Vereins zum Zeitpunkt der Tagungen des Verwaltungsrates und des Rates für Postbetrieb statt. Ort und Zeit der jeweiligen Sitzung werden vom Präsidenten des Konsultativkomitees im Einvernehmen mit den Präsidenten des Verwaltungsrates, des Rates für Postbetrieb und dem Generaldirektor des Internationalen Büros festgelegt.

8. Anhand der Liste seiner nachstehend angeführten Aufgaben erstellt das Konsultativkomitee selbst sein Pogramm:

  1. 8.1. Prüfung der entsprechenden Dokumente und Berichte des Verwaltungsrates und des Rates für Postbetrieb; unter außergewöhnlichen Umständen kann das Recht auf den Erhalt bestimmter Schriftstücke und Dokumente eingeschränkt werden, wenn der vertrauliche Charakter des Themas der Sitzung bzw. des Dokuments dies erfordert; die einschlägigen Beschlüsse können von Fall zu Fall vom betreffenden Organ oder von dessen Präsidenten gefasst werden; derartige Fälle sind dem Verwaltungsrat bekannt zu beben, bzw. dem Rat für Postbetrieb, wenn es sich um Fragen von besonderem Interesse für dieses Organ handelt. Danach kann der Verwaltungsrat, wenn er dies für erforderlich hält, neuerlich darüber befinden, und zwar gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Rat für Postbetrieb.
  2. 8.2. Durchführung von Studien und Erörterung wichtiger Fragen für die Mitglieder des Konsultativkomitees;
  3. 8.3. Prüfung von postdienstlich relevanten Fragen und Vorlage von einschlägigen Berichten;
  4. 8.4 Beiträge zu den Arbeiten des Verwaltungsrates und des Rates für Postbetrieb, insbesondere durch Vorlage von Berichten und Empfehlungen und, über Ersuchen der beiden Räte, durch Stellungnahmen.
  5. 8.5. Empfehlungen an den Kongress vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verwaltungsrat und, bei den Rat für Postbetrieb betreffenden Fragen, nach Prüfung und Stellungnahme des Letzteren.

9. Der Präsident des Verwaltungsrates und der Präsident des Rates für Postbetrieb vertreten diese Organe bei Sitzungen des Konsultativkomitees, wenn auf deren Tagesordnung Fragen stehen, die diese Organe betreffen.

10. Zur Gewährleistung Zielführender Kontakte mit den Organen des Vereins, kann das Konsultativkomitee Vertreter als Beobachter ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Kongresses, des Verwaltungsrates und des Rates für Postbetrieb sowie von deren Kommissionen entsenden.

11. Die Mitglieder des Konsultativkomitees dürfen auf ihren Wunsch gemäß Artikel 102.16. und 104.12. an den Plenarsitzungen und an den Sitzungen der Kommissionen des Verwaltungsrates und des Rates für Postbetrieb teilnehmen. Sie dürfen sich gemäß Artikel 102.18. und 104.14. auch an den Arbeiten der Projektteams und der Arbeitsgruppen beteiligen. Die Mitglieder des Konsultativkomitees dürfen als Beobachter ohne Stimmrecht am Kongress teilnehmen.

12. Auf ihren Wunsch können die nachstehend angegebenen Beobachter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Konsultativkomitees teilnehmen:

  1. 12.1. Mitglieder des Verwaltungsrates und des Rates für Postbetrieb;
  2. 12.2. zwischenstaatliche Organisationen, für welche die Arbeiten des Konsultativkomitees von Interesse sind;
  3. 12.3. Engere Vereine;
  4. 12.4. sonstige Mitglieder des Vereins.

13. Aus logistischen Gründen kann das Konsultativkomitee die Anzahl der Teilnehmer je Beobachter beschränken, ebenso ihr Recht auf Wortmeldung bei Diskussionen.

14. Unter außergewöhnlichen Umständen können die Beobachter von der Teilnahme an einer gesamten Sitzung oder von einem Teil davon ausgeschlossen werden. Ebenso kann ihr Recht auf den Erhalt bestimmter Dokumente eingeschränkt werden, wenn der vertrauliche Charakter des Themas der Sitzung bzw. des Dokuments dies erfordert; die einschlägigen Beschlüsse können von Fall zu Fall vom betreffenden Organ oder von dessen Präsidenten gefasst werden; derartige Fälle sind dem Verwaltungsrat bekannt zu geben, bzw. dem Rat für Postbetrieb, wenn es sich um Fragen von besonderem Interesse für dieses Organ handelt. Danach kann der Verwaltungsrat, wenn er dies für erforderlich hält, neuerlich darüber befinden, und zwar gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Rat für Postbetrieb.

15. Das Internationale Büro dient unter der Aufsicht des Generaldirektors dem Konsultativkomitee als Sekretariat.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117600

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