vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 – Schutz, Entschädigung und Unterstützung für Opfer des Terrorismus Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2010

Artikel 13 – Schutz, Entschädigung und Unterstützung für Opfer des Terrorismus

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Opfer terroristischer Handlungen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet verübt worden sind, zu schützen und zu unterstützen. Diese Maßnahmen können im Rahmen geeigneter innerstaatlicher Mechanismen und vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter anderem die finanzielle Unterstützung und Entschädigung von Opfern des Terrorismus und ihren nahen Angehörigen einschließen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117567

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)