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§ 8 QZV Ökologie OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2010

Makrophyten

§ 8

(1) Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten ist inAnlage C festgelegt.

(2) Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Makrophyten wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom Referenzwert des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt.

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