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§ 6 QZV Ökologie OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen

§ 6.

(1) Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind zur Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen auf den ökologischen Zustand jene Qualitätskomponenten heranzuziehen, die hinsichtlich der jeweiligen neuen Belastung sowie schon bestehender Vorbelastungen aussagekräftig sind. Die Aussagekraft der Qualitätskomponenten in Bezug auf Belastungen der Oberflächengewässer ist für Fließgewässer in B 1 der Anlage B und für Seen in B 2 der Anlage B dargestellt.

(2) Die Bewertungsergebnisse der biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten (§ 8, Anlage C), Phytobenthos (§ 9, Anlage D), benthische wirbellose Fauna (§ 10, Anlage E), Fischfauna (§ 11, Anlage F) in Fließgewässern und der biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton (§ 15, Anlage I), Makrophyten (§ 16, Anlage J) und Fischfauna (§ 17, Anlage K) in Seen sind gemäß § 9 Z 7 in Verbindung mit Anlage 5 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung auf Plausibilität zu überprüfen. Für die Plausibilitätsprüfung ist die Belastungssituation (Einzelbelastungen und Belastungskombinationen) und das Ergebnis aller anderen relevanten biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten heranzuziehen, die Gründe unterschiedlicher Bewertungsergebnisse der Qualitätskomponenten zu prüfen und nicht plausible Bewertungsergebnisse von der Gesamtbewertung auszuschließen. Die Ermittlung der Werte für die einzelnen Qualitätskomponenten hat unter Heranziehung der in den Anlagen genannten methodischen Vorgaben zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40210999

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