Periodizität, Kontinuität
§ 3.
(1) Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.
(2) Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgt
- 1. zu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,
- 2. zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und
- 3. zur Arbeitslosigkeit monatlich, quartalsweise sowie jährlich.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Gesetzesnummer
20006734
Dokumentnummer
NOR40227292
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)