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§ 2 EWStV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.
  2. 2. Privathaushalt: Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammenlebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.
  3. 3. Überstunden: Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte bezahlte oder unbezahlte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ohne durch Zeitausgleich abgegoltene Stunden.
  4. 4. Wöchentliche Normalarbeitszeit: Üblicherweise geleistete Wochenarbeitszeit in Stunden, unter Einschluss allfälliger regelmäßig geleisteter Überstunden.
  5. 5. Haupttätigkeit: Erwerbstätigkeit mit der umfangreichsten Normalarbeitszeit von mehreren Erwerbstätigkeiten.
  6. 6. Zweittätigkeit: Erwerbstätigkeit mit einer geringeren Normalarbeitszeit als bei der Haupttätigkeit.
  7. 7. Ausbildungsfeld: Fachlicher Inhalt von Ausbildungsgängen.
  8. 8. Eltern/Kind-Beziehung: Leiblichkeit der Eltern/Kinder in Stieffamilien. Stieffamilien sind Familien, in denen Elternteile mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner und nicht gemeinsamen Kindern zusammenleben.
  9. 9. Wohnung: Baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
  10. 10. Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 9 fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.
  11. 11. Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnung und gemeinnützige Bauvereinigung) sowie den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 15 und 21 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (unter Ausschluss der Heizkosten) und dem Aufwand für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.
  12. 12. Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte, freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.
  13. 13. Wohngemeinschaft: Zusammenleben von Personen, die unabhängig voneinander in einem Privathaushalt zum Zweck der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses gemeinsam wohnen.
  14. 14. bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).
  15. 15. bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40227291

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