Artikel 4: Ergänzende Angaben
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des EU-US Auslieferungsabkommens wird der folgende Text als Artikel 11 Absatz 4 des Auslieferungsvertrages 1998 angewandt:
„(4) Solche ergänzende Angaben können unmittelbar zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Justiz und dem United States Department of Justice erbeten und übermittelt werden.“
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