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§ 47 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Sonder-Sichtflüge

§ 47

(1) Sonder-Sichtflüge sind nur als kontrollierte Flüge innerhalb von Kontrollzonen und weiters nur zulässig

  1. 1. bei Tag sowie
  2. 2. bei einer Flugsicht von mindestens 1,5km, soweit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt keine größere Flugsicht aufgetragen ist.

(2) Sondersichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

(3) Besteht keine Sprechfunkmöglichkeit, so sind Sonder-Sichtflüge - unbeschadet der Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und ausgenommen Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung - ohne Sprechfunkverbindung zulässig, wenn

  1. 1. in eine Kontrollzone nur zum Zwecke der Landung eingeflogen und der kürzeste Weg zum Zielflugplatz eingehalten wird, oder
  2. 2. in einer Kontrollzone gestartet und diese auf dem kürzesten Weg verlassen wird,

    sofern von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75 Abs. 4 und 5) im Interesse der Sicherheit kein anderer Flugweg aufgetragen wurde.

(4) Freigaben für Sonder-Sichtflüge dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 4 nur erteilt werden, wenn es die Verkehrslage und die Sicherheit der Luftfahrt im Allgemeinen zulässt.

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