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§ 40 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Sprechfunkverbindung und optische Signale bei kontrollierten Flügen

§ 40

(1) Kontrollierte Flüge sind nur mit Sprechfunkverbindung (§ 7) zulässig, soweit im Abs. 2 und im § 47 Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Sofern im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nichts anderes aufgetragen ist, sind im Flugplatzverkehr eines kontrollierten Flugplatzes kontrollierte Flüge - ausgenommen Instrumentenflüge und Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung - ohne Sprechfunkverbindung zulässig, wenn keine Sprechfunkmöglichkeit besteht. Bei solchen Flügen hat der Pilot die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (Anhang A, Abschnitt B) gegeben werden.

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