Flugplanänderungen aus zwingenden Gründen
§ 36
(1) Wenn bei Durchführung eines kontrollierten Fluges eine zwingende Notwendigkeit sofortige Maßnahmen des Piloten erfordert, so hat der Pilot - sobald es die Umstände erlauben - der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zu melden, welche vom geltenden Flugplan abweichende Maßnahmen er getroffen hat, und dass diese Maßnahmen wegen einer zwingenden Notwendigkeit getroffen wurden.
(2) Wenn bei Durchführung eines nicht kontrollierten Fluges eine wesentliche Änderung (§ 34 Abs. 2 und 3) des geltenden Flugplanes aus zwingenden Gründen (zB wegen Schlechtwetters) erforderlich wird, und keine vorherige Anzeige gemäß § 34 Abs. 2 möglich ist, so hat der Pilot die Änderung des Flugplanes so bald wie möglich der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) zu melden.
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