Einhalten des Flugplanes
§ 35
(1) Bei kontrollierten Flügen hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 den geltenden Flugplan einzuhalten.
(2) Bei nicht kontrollierten Flügen hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des § 36 den geltenden Flugplan ohne wesentliche Änderungen (§ 34 Abs. 2 und 3) einzuhalten.
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