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§ 29 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Flugplanangaben

§ 29

(1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 30 folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Luftfahrzeugkennung,
  2. 2. Flugregeln und Art des Fluges,
  3. 3. Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie die Kategorie für Wirbelschleppenbildung des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge),
  4. 4. Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-Ausrüstung),
  5. 5. Abflugplatz,
  6. 6. voraussichtliche Abblockzeit,
  7. 7. Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten),
  8. 8. Reiseflughöhe (Reiseflughöhen),
  9. 9. Flugstrecke,
  10. 10. Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer,
  11. 11. Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze),
  12. 12. Höchstflugdauer,
  13. 13. Gesamtzahl der Personen an Bord,
  14. 14. Notausrüstung und
  15. 15. erforderlichenfalls sonstige Angaben.

(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben werden, sind zu ersetzen:

  1. 1. die Angabe des Abflugplatzes (Abs.1 Z5) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, und
  2. 2. die Angabe der Abblockzeit (Abs.1 Z6) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.

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