Verweise und sprachliche Gleichbehandlung
§ 9.
(1) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Gesetzesnummer
20006711
Dokumentnummer
NOR40116590
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