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§ 8 Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.3.2010

Vollziehung

§ 8.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der in § 1 genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Gesundheit betraut, soweit im nachstehenden Absatz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der §§ 4 bis 7 betraut.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

20006711

Dokumentnummer

NOR40116589

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