Berichtspflichten
§ 4.
Der Bundesminister für Gesundheit hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, die dabei eingesetzten Analysemethoden und die erfolgten Anzeigen zu erstellen. Der Bericht ist dem aufgrund von § 42 Abs. 10 Tierschutzgesetz alle zwei Jahre dem Nationalrat zu übermittelnden Tierschutzbericht anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Gesetzesnummer
20006711
Dokumentnummer
NOR40116585
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